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VerfahrensbeistandDer Verfahrensbeistand bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutertDer Begriff und die Institution des Verfahrensbeistands ist seit Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 in familienrechtlichen Angelegenheiten die offizielle Neubezeichnung des früheren Verfahrenspflegers. Der Verfahrensbeistand hat als Anwalt des Kindes in Kindschaftssachen die Aufgabe, die Interessen minderjähriger Kinder zu vertreten. In dieser Funktion wird er am Verfahren beteiligt. Er kann Anträge stellen, an Anhörungen teilnehmen und Rechtsmittel einlegen. Seine Funktion und Aufgaben sind in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG gesetzlich geregelt. Der Verfahrensbeistand wird vom Familiengericht bestellt. Weitere Informationen zum Verfahrensbeistand finden Sie unter Anwalt des Kindes.
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