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Lottogewinn unterliegt dem ZugewinnausgleichDer BGH bestätigt auch bei langjähriger Trennung eine AusgleichspflichtDer für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs musste sich mit der Rechtsfrage auseinandersetzen, ob der von einem Ehegatten auch nach langjähriger Trennung gemachte Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Mit dem am 16.10.2013 verkündeten Beschluss (AZ: XII ZB 277/12) hat der BGH diese Rechtsfrage bejaht und die anders lautende vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düssledorf korrigiert und aufgehoben. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: die seit 1971 verheirateten Ehegatten hatten sich im August 2000 dauerhaft voneinander getrennt. Der Ehemann lebt seit dem Jahr 2001 mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von knapp 1 Mio €. Im Januar 2009 hat der Ehemann dann die Scheidung eingereicht. Die Ehe wurde Ende Oktober 2009 rechtskräftig geschieden. Die geschiedene Ehefrau verlangte sodann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 242.500 €, was der Hälfte des auf den geschiedenen Ehemanns entfallenden Anteils an dem Lottogewinn entsprach. Das OLG Düsseldorf war in der Vorinstanz der Auffassung, dass der Lottogewinn nach langjähriger zurückliegender Trennung keinen Bezug zur vormaligen ehelichen Lebensgemeinschaft aufweist. Dem Vermögenszuwachs fehle jede innere Bindung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb der Lottogewinn in entsprechender Anwendung des § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit nicht dem Zugwinnausgleich unterliege. Dies sah der Bundesgerichtshof anders: Für den von der geschiedenen Ehefrau geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war zum einen von Bedeutung, ob der vom geschiedenen Ehemann erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Hier hat sich der BGH an seine frühere Rechtsprechung angeschlossen, wonach ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lotteriegewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann. Dies deshalb, weil dem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Zum anderen hat der BGH aber auch eine Verweigerung der Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe 3 inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. FAZIT: Die restrektive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt erneut, dass alle nicht privilegierten Vermögenszuwächse im Zeitraum der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags der Ausgleichspflicht beim Zugewinn unterliegen. Um dieser Ausgleichspflicht zu entgehen, sollte mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens nach endgültigem Trennungswillen nicht all zu lange zugewartet werden. Im vorliegenden Fall hätte der Ehemann nach dem strengen Stichtagsprinzip den Lottogewinn nicht ausgleichen müssen, wenn er die Scheidung bereits zuvor beantragt hätte.
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