Anwalt des Kindes
Der Anwalt des Kindes bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
In Kindschaftssachen können die Gerichte einem minderjährigen Kind für das Verfahren einen Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellen, der die Interessen des Kindes feststellen und im Verfahren zur Geltung bringen soll. Dieser Verfahrensbeistand (bis zum 31.08.2009 auch als Verfahrenspfleger bezeichnet) nimmt quasi als Anwalt des Kindes dessen Interessen war, er soll das Kind in geeigneter Weise ebenso über Gegenstand, Ablauf und Ausgang des Verfahrens informieren.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erfolgt regelmäßig wenn
- die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge im Streit steht (§§ 1666, 1666 a BGB)
- eine Trennung des Kindes von demjenigen Elternteil erfolgen soll, in dessen Obhut es sich bisher befindet
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter (ein oder beide Elternteile) in erheblichem Widerspruch steht
- der Ausschluss oder eine wesentliche Einschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt
- die Herausgabe oder eine Verbleibensanordnung Gegenstand des Verfahrens sind (§§ 1632 Abs. 1, 3,4 und 1682 BGB).
Die gerichtliche Bestellung eines Verfahrensbeistandes des Kindes ist unanfechtbar, das heißt, es gibt kein Rechtsmittel für die Eltern.
Der Verfahrensbeistand muss als Anwalt des Kindes nicht zwingend ein Anwalt sein, auch wenn dies häufig der Fall ist. Verfahrensbeistand kann jede natürliche Person sein, unabhängig von der eingeschlagenen fachlichen Ausbildung. Notwendig sind aber rechtliche, psychologische und familiensystemische Kenntnisse. Die meisten Verfahrensbeistände werden aus den Fachgebieten Rechtswissenschaft, Psychologie und Sozialpädagogik rekrutiert. Sie verfügen in der Regel über eine entsprechende Zusatzausbildung. Das Familiengericht entscheidet über die Auswahl des geeigneten Verfahrensbeistands als Anwalt des Kindes.