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AnwaltszwangDer Anwaltszwang bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutertFür das Scheidungsverfahren besteht nach § 114 FamFG Anwaltszwang. Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen will, muss hierzu einen zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen. Anwaltszwang besteht ferner für mögliche Folgesachen sowie selbstständige Familienstreitsachen.
Bei einverständlicher Scheidung ist regelmäßig nur ein Anwalt für das Scheidungsverfahren erforderlich. Dieser bestellt sich für die antragstellende Partei, während die andere Partei dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen muss. Vorteil: die Kosten für das Scheidungsverfahren bleiben gering und das Verfahren kann auf schnellem Wege zum Abschluss gebracht werden.
Hingegen sind bei einer streitigen Scheidung zwei Rechtsanwälte notwendig, da jeder Ehegatte eigene Anträge im Verfahren oder in verbundenen Folgesachen nur durch einen eigenen Rechtsanwalt stellen kann. Nachteil: die Kosten für das Scheidungsverfahren können sich erheblich verteuern, da jede streitige Folgesache den für die Abrechnung zugrunde zulegenden Gegenstandswert erhöht und ohnehin jede Partei ihren eigenen Anwalt zunächst selbst bezahlen muss.Streitige Ehescheidungsverfahren sind in der Regel mit einer Verfahrensdauer von 1-4 Jahren verbunden.
Die Vertretung beider Ehegatten durch nur einen Anwalt ist nicht zulässig.
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