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FolgesachenFolgesachen bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Können sich die Eheleute anlässlich der Ehescheidung über die Folgen der Auseinandersetzung und Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht einvernehmlich verständigen, muss sich das Familiengericht auf Antrag eines oder beider Eheleute auch mit den sog. Folgesachen der Scheidung (auch als Scheidungsfolgesachen bezeichnet) auseinandersetzen. Folgesachen im Zusammenhang mit der Scheidung sind:
Von Amts wegen entscheidet das Familiengericht ohne Antrag der Eheleute nur über die Folgesache Versorgungsausgleich, es sei denn dieser ist durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen.
In der Regel werden die Folgesachen im Scheidungsverbund zusammen mit der Scheidung der Ehe entschieden. Die gerichtliche Klärung der Folgesachen hatte zwangsläufig eine erhebliche Verteuerung der Scheidungskosten zur Folge. Da es sich um ein streitiges Verfahren handelt, müssen beide Eheleute jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein. Die Regelung der Folgesachen im Verbund bedingt zumeist auch eine erheblich längere Verfahrensdauer bis zur Ehescheidung. Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
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