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ScheidungsverbundDer Scheidungsverbund bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Als Scheidungsverbund bezeichnet das deutsche Scheidungsverfahrensrecht in den §§ 137 ff. FamFG die Möglichkeit, sog. Folgesachen gemeinsam mit der Scheidung (im Verbund) entscheiden zu lassen. Im Scheidungsbeschluss ergeht dann eine gemeinsame (einheitliche) Entscheidung über alle im Verbund zu regelnden Sachverhalte.
Von Amts wegen (d.h. ohne Antrag eines Ehegatten) entsteht der Scheidungsverbund als Zwangsverbund nur zwischen dem Ehescheidungsverfahren und dem Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleiches. Beim sog. gewillkürten Verbund werden alle weiteren Folgesachen nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien zusammen mit der Ehescheidung entschieden.
Sinn und Zweck des Scheidungsverbund ist es, alle Folgen der Ehescheidung vor dem Scheidungsausspruch umfassend zu klären. Werden zu den fakultativen Folgesachen keine Anträge gestellt, wird im Scheidungsverfahren hierzu auch keine Entscheidung getroffen. Folgesachen können jedoch - soweit sich die Parteien hierüber wider Erwarten nicht einigen können - auch nach Ausspruch der Ehescheidung in einem getrennten Verfahren geregelt werden. Soweit Folgesachen in den Scheidungsverbund mit einbezogen werden sollen, müssen entsprechende Anträge hierzu nach neuem Scheidungsrecht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht anhängig gemacht werden (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Das Einbringen von Folgesachen in den Scheidungsverbund kann bis zur Herbeiführung der Entscheidungsreife aller Folgesachen zu einer erheblichen Verzögerung der Ehescheidung führen. Im Einzelfall besteht hier bei überlanger Verfahrensdauer (i.d.R. mehr als 3 Jahre) die Option, eine Abtrennung der Folgesachen nach § 140 FamFG zu beantragen.
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