|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sichere ScheidungSichere Scheidung bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutertUnter den 4 Scheidungsarten liegt eine sog. Sichere Scheidung vor, wenn die Ehegatten 3 Jahre oder länger getrennt leben und ein Ehegatte geschieden werden will. Die Bezeichnung Sichere Scheidung kennzeichnet hierbei den Umstand, dass der Gesetzgeber nach § 1566 Abs. 2 BGB von der unwiderlegbaren Zerrüttungsvermutung ausgeht und die Voraussetzungen für den Ausspruch der Scheidung erleichtert hat. Der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte muss lediglich das 3-jährige Getrenntleben darlegen und gegebenenfalls beweisen. Im Übrigen bedarf der Scheidungsantrag keiner weiteren Begründung. Das Familiengericht muss die Ehe scheiden, auch wenn der andere Ehegatte nicht geschieden werden will. Die Sichere Scheidung eignet sich optimal für die Online-Scheidung. Der Scheidungsantrag ist kurz, die Verfahrensführung unkompliziert und kostengünstig. Folgesachen haben nach mehr als 3-jähriger Trennung häufig schon eine Regelung oder Erledigung gefunden und kommen in der Praxis selten vor. Ohne Anträge zu Scheidungsfolgesachen muss nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein, der Scheidungstermin dauert nur wenige Minuten.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|