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ZugewinnZugewinn bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Unter dem familienrechtlichen Begriff des Zugewinns wird im allgemeinen die während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten erzielte Vermögensmehrung verstanden. Der Zugewinn eines Ehegatten in der Ehe ist die Differenz zwischen seinem Anfangsvermögen und seinem Endvermögen. Er ist bei jedem Ehegatten getrennt zu ermitteln. Verglichen wird hierbei das Vermögen am Tag des Eintritts in den Güterstand (Tag der Eheschließung) mit dem Vermögen am Tag der Beendigung des Güterstandes. Der Tag der Beendigung des Güterstandes entsprach nach altem Recht dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung. Seit dem 01.09.2009 wurde der Berechnungszeitpunkt des Zugewinns in § 1384 BGB dahingehend geändert, dass an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Zustellung des Scheidungsantrages an den Gegner) tritt.
Beispiel: der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 20.000 € und bei Zustellung des Scheidungsantrages ein Endvermögen von 50.000 €. Sein Zugewinn beträgt damit 30.000 €. Die Ehefrau war mit Schulden in die Ehe gegangen und hatte ein Anfangsvermögen von minus 10.000 €. Am Ende der Ehe hatte sie ihre Schulden auf 2.000,00 € verringert. Da die Rückführung von Schulden seit der Reform des Familienrechts ab 01.09.2009 beim Zugewinn mit zu berücksichtigen ist, beträgt der Zugewinn der Ehefrau 8.000 €.
Beim Zugewinnausgleich ist sodann unter Verrechnung des jeweils erzielten Zugewinns (30.000 € - 8.000 € = 22.000 €) die Hälfte des höheren Zugewinns (11.000 €) vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlen.
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