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ZerrüttungsprinzipDas Zerrüttungsprinzip bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Das Zerrüttungsprinzip besagt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Im Gegensatz zu dem bis 1977 gültigen Schuldprinzip kommt es also nicht mehr darauf an, welcher Ehegatte am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft verantwortlich ist.
Das Zerrüttungsprinzip ist gesetzlich in § 1565 BGB verankert. Für das Scheitern der Ehe hat der Gesetzgeber in § 1566 BGB folgende Vermutungen aufgestellt:
Mit Einführung des Zerrüttungsprinzip hat sich die Durchführung einer Ehescheidung erheblich vereinfacht.
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