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WohnungszuweisungDie Wohnungszuweisung bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Mit der Wohnungszuweisung hat der Gesetzgeber die vorläufige und/oder endgültige Zuteilung der bislang von den Ehepartnern gemeinsam genutzten Wohnung an eine Partei geregelt.
Zu unterscheiden ist die vorläufige Zuteilung während der Trennungszeit nach § 1361b BGB von der endgültigen Zuweisung bei der Scheidung nach § 1568a BGB.
1. Vorläufige Zuteilung nach § 1361b BGB
In der Trennungszeit kann das Familiengericht die bisherige gemeinsame eheliche Wohnung einem der Ehepartner vorläufig zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn
Die Zuteilung erfolgt nur vorläufig und ändert die Rechtslage nicht endgültig.
2. Endgültige Zuteilung nach § 1568a BGB
Anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte die endgültige Überlassung der Ehewohnung beantragen, wenn
Die endgültige Wohnungszuweisung führt zu einer Änderung der Rechtsverhältnisse. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte wird alleiniger Mieter oder hat - soweit ein Mietverhältnis bislang nicht besteht - zu ortsüblichen Bedingungen ein solches zu begründen.
Tipp : Ungeachtet eines Antrages auf Wohnungszuweisung hat der Gesetzgeber in § 1361b Abs. 4 BGB die unwiderlegliche Vermutung aufgestellt, dass dem nach Trennung in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wurde, falls der ausgezogene Ehegatte nicht binnen sechs Monate nach seinem Auszug eine Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten bekundet.
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