|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Elterliche SorgeDie Elterliche Sorge bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Während der Ehe haben die Eltern die gemeinsame Elterliche Sorge für ihre Kinder. Das heißt, dass beide Elternteile alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam entscheiden müssen. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind:
Nach dem Wille des Gesetzgebers seit der Neuregelung des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 soll es auch bei einer Trennung und nach einer Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern verbleiben. Zwar müssen minderjährige Kinder im Scheidungsantrag benannt werden, die Familiengerichte treffen jedoch über die Elterliche Sorge keine Regelung, soweit nicht von einem der Eheleute ein hiervon abweichender Antrag gestellt wird.
Nach § 1671 BGB kann auf Antrag die Übertragung der Elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine durch das Familiengericht erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Bei seiner Entscheidung hat sich das Familiengericht ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren. Hierbei spielen folgende Belange einige wichtige Rolle:
Die Familiengerichte weichen vom Grundprinzip der gemeinsamen Elterlichen Sorge in der Regel jedoch nur bei vorliegen erheblicher Gründe ab. Häufig wird auch nur ein Teil der Elterlichen Sorge einem Elternteil allein übertragen, zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht, die Schule bestimmen zu dürfen.
Im gerichtlichen Verfahren betreffend sog. Kindschaftssachen soll grundsätzlich eine Anhörung des Kindes stattfinden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Familiengerichte dem Kind einen Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes bestellen.
Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|