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Anhörung des KindesDie Anhörung des Kindes bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutertBei Streitigkeiten der Eltern über das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder bei gerichtlicher Regelung des Umgangsrechts schreibt § 159 FamFG die Anhörung des Kindes im Gerichtstermin gesetzlich vor. Durch die Anhörung soll das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Kind erhalten. Der/die Richter(in) sind gehalten, die Anhörung des Kindes belastungsfrei und so schonend wie möglich durchzuführen. Die Kindesanhörung findet alleine vor dem oder den zuständigen Richtern statt ohne Anwesenheit der Eltern bzw. ihren Anwälten. Soweit für das Kind einen Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) bestellt ist, darf dieser während der Anhörung anwesend sein. Der Verlauf und das Ergebnis der Kindesanhörung wird den Verfahrensbeteiligten im Anschluss durch das Gericht mitgeteilt und im Protokoll schriftlich festgehalten.
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