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Nachehelicher UnterhaltNachehelicher Unterhalt bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Gesetzlich ist Nachehelicher Unterhalt in den §§ 1569 ff. BGB geregelt. Es ist der Unterhaltsanspruch, der nach Rechtskraft der Scheidung zum Tragen kommen kann. Bis dahin hat der bedürftige Ehegatte gegebenenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt zunächst nach der Scheidung der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass die geschiedenen Eheleute jeweils selbst für ihren eigenen Unterhalt Sorge tragen müssen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung sieht der Gesetzgeber dann aber vor, wenn sich ein Ehegatte nicht selbst oder nicht ausreichend selbst unterhalten kann. Nachehelicher Unterhalt ist nach dem Willen des Gesetzgebers in folgenden Fällen vorgesehen:
Voraussetzungen aller Arten des nachehelichen Unterhalts sind:
Es besteht ferner bei allen nachehelichen Unterhaltsarten die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche zu begrenzen oder zu befristen.
Entsteht die Bedürftigkeit erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Scheidung, besteht in der Regel kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
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