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Mehrbedarf KindesunterhaltDer Mehrbedarf Kindesunterhalt bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Der Begriff des Mehrbedarfs beim Kindesunterhalt bezeichnet Kosten, die von den üblichen Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht abgedeckt werden. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Mehrbedarfs zuletzt mit Urteil vom 5.3.2008 wie folgt definiert: „Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb vom laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden kann“ (BGH, Urteil vom 05.03.2008 - VII ZR 150/05). Hierzu gehören regelmäßig die Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule, Kosten für Nachhilfeunterricht sowie krankheitsbedingte Mehrkosten. Jüngst hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass die Kosten für Kindergarten und Kinderhort unter Ausschluss der darin enthaltenen Kosten für den Verpflegungsanteil einen so genannten Mehrbedarf darstellen können (BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VII ZR 65/07).
Wenn der Mehrbedarf sachlich begründet ist (zum Beispiel eine Privatschule besucht werden muss, weil die Leistungen in einer öffentlichen Schule zu schlecht sind oder das Kind Nachhilfeunterricht bedarf, weil es ansonsten versetzungsgefährdet ist oder wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßige medizinische oder therapeutische Hilfe benötigt) sind diese Kosten von beiden Eltern anteilig zu übernehmen. Der jeweilige Anteil der Eltern am Unterhaltsmehrbedarf errechnet sich im Verhältnis zu ihren Einkünften, wobei sich jeder Elternteil von seinem Einkommen einen Freibetrag in Höhe von derzeit Euro 1.100,00 abziehen darf.
Vom Mehrbedarf zu unterscheiden ist der so genannte Sonderbedarf. Dieser beinhaltet keine regelmäßig sondern lediglich einmalig anfallende Mehrkosten.
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