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TrennungsunterhaltDer Trennungsunterhalt bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutertGesetzlich ist der Trennungsunterhalt in § 1361 BGB geregelt. Es ist der Unterhaltsanspruch, der dem bedürftigen Ehepartner vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zusteht. Der Trennungsunterhalt unterscheidet sich somit vom sog. nachehelichen Unterhalt, welcher erst ab Rechtskraft der Scheidung entstehen kann. Beide Unterhaltsarten werden auch unter dem Oberbegriff Ehegattenunterhalt zusammengefasst, wobei dieser den jeweiligen spezifischen Unterscheidungen nicht Rechnung trägt und deshalb nur eine Unterscheidung zum Kindesunterhalt oder Verwandtenunterhalt darstellt.
Trennungsunterhalt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Mindestens während des ersten Trennungsjahres besteht für den Unterhaltsberechtigten keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit zunehmender Trennungsdauer steigt aber die Eigenverantwortlichkeit des Unterhaltsbedürftigen, so dass auch die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit veranlasst sein kann. Mit Ablauf des ersten Trennungsjahres nähert sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt den Anforderungen an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, d.h., der Unterhaltsanspruch setzt z.B. die Betreuung minderjähriger Kinder, fortgeschrittenes Alter oder eine lange Ehedauer voraus.
Tipp : Unterhaltsberechtigte, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, nicht aber auf nachehelichen Unterhalt haben, sollten die Rechtskraft der Scheidung möglichst lange hinauszögern. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte wissen hier taktisch zu agieren.
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