Lebenspartnerschaft - Begründung und Wirkung
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Begründung:
Nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen 2 volljährige Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn die gleichzeitig anwesenden Partner gegenüber dem Standesbeamten erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.
Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu 2 Zeugen erfolgen.
Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
- mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
- zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
- zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
- wenn die Lebenspartner einander keine Fürsorge und Unterstützung zuteil werden lassen wollen und keine gemeinsame Lebensgestaltung beabsichtigen.
Den Lebenspartnern stehen nach Begründung der Lebenspartnerschaft die gleichen Möglichkeiten der Namensführung wie Eheleuten zu. Sie können nach § 3 LPartG
- nur ihre bisher geführten Namen weiterführen;
- den Geburtsnamen eines Partners oder dessen bei der Schließung der Lebenspartnerschaft geführten Namen als gemeinsamen Namen bestimmen (Lebenspartnerschaftsname),
- ferner kann der Partner, dessen Name nicht gemeinsamer Name geworden ist, seinen Geburtsnamen oder seinen bei der Schließung der Lebenspartnerschaft geführten Namen dem gemeinsamen Namen vorstellen bzw. anfügen (Doppelname).
Bei welcher Behörde die Lebenspartnerschaft begründet werden kann, ist in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zum LPartG der einzelnen Bundesländer geregelt.
Wirkung:
Die rechtlichen Beziehungen der Lebenspartner sind den Rechten und Pflichten unter Eheleuten teilweise gleichgestellt. Es gilt:
- die Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt während der Lebenspartnerschaft (§§ 1360a f. BGB);
- der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern durch Lebenspartnerschaftsvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde;
- der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei der betrieblichen Altersversorgung;
- das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners (§ 10 LPartG).
Unterschiedlich wird die eingetragene Lebenspartnerschaft nach der Rechtsprechung in folgenden Bereichen behandelt:
- die Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer (BFH, Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05);
- die Lebenspartner haben keinen Anspruch auf eine erbschaftsteuerliche Gleichstellung mit Eheleuten (BFH, Urteil vom 20.06.2007 - II R 56/05);
- die Lebenspartner haben keinen Anspruch auf einen Verheirateten- Familienzuschlag bei einem bestehenden Beamtenverhältnis (BVerfG, Urteil vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Beamte den Lebenspartner in die allein finanzierte Wohnung aufgenommen hat. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG.
Tipp : Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 entschieden, dass Benachteiligungen von Lebenspartnern gegenüber Eheleuten nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art 6 GG gerechtfertigt werden können. Es ist damit zu rechnen, dass die unterschiedliche Behandlung bei der Einkommensteuerveranlagung geändert wird. Lebenspartner sollten deshalb bei jeder Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung beantragen, gegebenenfalls bei Nichtberücksichtigung Einspruch einlegen.