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Mangelfall - UnterhaltMangelfall - Unterhalt bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Ein Mangelfall liegt im Unterhaltsrecht dann vor, wenn das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, die Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten befriedigen zu können.
In einem solchen Fall sieht das Gesetz in § 1609 BGB eine Rangfolge vor, nach der die jeweiligen Unterhaltsgläubiger der Reihe nach befriedigt werden. Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten. Es gilt folgende Rangfolge:
Nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 ist damit die bisherige Privilegierung des früheren Ehegatten gegenüber dem jetzigen Ehegatten aufgehoben. Privilegierungstatbestände sind nur noch die Betreuung von gemeinsamen Kindern oder eine Ehe von langer Dauer. Liegen beide Privilegierungstatbestände vor, z.B. weil die geschiedene Ehe von langer Dauer war und der jetzige Ehegatte einen Unterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung hat, besteht Gleichrang.
Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter Beachtung des Selbstbehalts auch bei gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen nicht aus, alle bestehenden Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, ist eine sog. Mangelfallberechnung durchzuführen. Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
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