Einvernehmliche Scheidung
Die Einvernehmliche Scheidung bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Unter den 4 Scheidungsarten ist die Einvernehmliche Scheidung inzwischen die gängigste und am häufigsten praktizierte Variante. Während früher die meisten Scheidungen noch streitig ausgetragen wurden, lassen sich heute weit mehr als 50 % der scheidungswilligen Ehepaare einvernehmlich scheiden. Dies aus guten Gründen:
Die Einvernehmliche Scheidung und ihr Verfahren gestalten sich unkompliziert, schnell und kostengünstig.
In der Regel haben sich die Parteien selbst oder im Zuge einer vorausgegangenen Mediation über die relevanten Folgesachen aus Anlass der Trennung zu Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Aufteilung der Haushaltsgegenstände sowie über das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern verständigt oder wünschen derzeit keine Regelung hierüber.
Zunehmend werden diese Folgesachen auch bereits vor oder nach Eheschließung ehevertraglich oder im Zuge der Trennung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung bestandssicher geregelt.
Statt einem nervenaufreibenden Rosenkrieg mit unkalkulierbarer Kostenfolge entscheiden sich so immer mehr Ehepaare für die einfache Lösung, nämlich die Einvernehmliche Scheidung.
Die Einvernehmliche Scheidung ist optimal geeignet für eine Online-Scheidung.
Nur die antragstellende Partei braucht hierfür einen Anwalt. Dies verringert den Kostenaufwand um die Hälfte. Nicht selten verständigen sich die Parteien bereits zuvor darauf, dass die Kosten hierfür intern vor oder nach Abschluss des Scheidungsverfahrens hälftig geteilt werden.
Das Scheidungsverfahren lässt sich schnell (in der Regel in 1 bis 6 Monaten - abhängig davon, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist) erledigen, der Termin bei Gericht dauert nicht länger als 15 Minuten.
Folgende Alternativen der einvernehmlichen Scheidung stehen zur Verfügung:
1. Einvernehmliche Scheidung ohne Scheidungsfolgenvereinbarung:
Voraussetzungen:
- einjähriges Getrenntleben (der Scheidungsantrag kann i.d.R. bereits nach 8-monatiger Trennungszeit gestellt werden) und
- beide Ehegatten wünschen die Scheidung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, geht das Gericht nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar von der Vermutung des Scheiterns der Ehe aus und muss die Ehe scheiden. Ungeregelte
Folgesachen lassen sich auch später - soweit es hierüber zu Streitigkeiten kommen sollte - noch gerichtlich klären.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet und das Familiengericht spricht die Scheidung der Ehe aus.
Über Folgesachen ist auch ein eventueller späterer Streit vermieden, da diese für beide Parteien bestandssicher in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt sind.