Unterhaltsreform
Die Unterhaltsreform bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Mit Wirkung zum 01.01.2008 ist die sog. Unterhaltsreform in Kraft getreten, die zahlreiche Änderungen im Unterhaltsrecht mit sich gebracht hat. Folgende Auswirkungen sind zu beachten:
A. Auswirkungen der Unterhaltsreform beim Ehegattenunterhalt:
- In § 1569 BGB hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortung geregelt. Jeder Ehegatte ist nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Zwar sehen die §§ 1570 BGB wie zuvor auch Ausnahmen vor, z.B. Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Erwerbslosenunterhalt sowie Aufstockungsunterhalt, dennoch sind die Vorraussetzungen für Nachehelichen Unterhalt erheblich enger gefasst.
- Es bestehen mehrere Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
- Der erreichte Lebensstandard in der Ehe ist nicht mehr der entscheidende Maßstab dafür, ob und ggfls. welche Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Ehe wieder aufgenommen werden muss.
- Durch die Einführung der Rangfolge von Unterhaltspflichten kann es dazu kommen, dass der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten geringer ausfällt.
- Der Unterhaltsverzicht muss notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert werden.
B. Auswirkungen der Unterhaltsreform beim Kindesunterhalt:
- Mit Einführung der Rangfolge hat der Kindesunterhalt nun Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.
- Für minderjährige Kinder wurde der sog. Mindestunterhalt gesetzlich festgelegt. Die bis zum 31.12.2007 geltende Regelbetragsverordnung ist entfallen.
- Das staatliche Kindergeld ist nun von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfsbeträgen abzuziehen. Bezieht der betreuende Elternteil Kindergeld, verringert sich der Tabellenunterhalt um die Hälfte des Kindergeldes.
Der Betreuungsunterhalt wurde für eheliche und nichteheliche Kinder gleich geregelt. Der kinderbetreuende Elternteil hat unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind/waren oder nicht, Anspruch auf Betreungsunterhalt für zunächst 3 Jahre nach Geburt des Kindes.