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Unterhalt

Infos zum Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Ratgeber Unterhalt bei Scheidung



 Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

 Unterhalt gegenüber in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern

 Kindesunterhalt für Studenten

 Ehegattenunterhalt

 Trennungsunterhalt, wann geschuldet?

►  Nachehelicher Unterhalt, wann geschuldet?

►  Welche Einkommen sind unterhaltsrelevant?

►  Wie berechnet sich der Ehegattenunterhalt?

►  Was ist, wenn der Unterhalt ungeklärt ist?



1. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder



Beim Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem sog. Barunterhalt (in Geldleistung) und dem Naturalunterhalt (in Form von häuslicher Betreuung und Verpflegung). Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Elternteil, der die Kinder betreut, nur zum Naturalunterhalt verpflichtet. Der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, schuldet Unterhalt in Geld. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch ist wie das des nicht betreuenden Elternteils und diesem nach Abzug des normal zu zahlenden Kindergeldes weniger als 1.100 € verbleiben. Dann muss sich auch der betreuende Elternteil anteilig am Barunterhaltsanspruch beteiligen. Der Unterhalt in Geld muss monatlich im Voraus bezahlt werden. Zum Wohle des Kindes darf der Mindestunterhalt nicht unterschritten werden. Ein Elternteil kann auf den Kindesunterhalt auch nicht verzichten.

Der geschuldete Mindestunterhalt ermittelt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle geht davon aus, dass für zwei unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder Unterhalt zu zahlen ist. Ist nur ein Kind unterhaltsberechtigt, so gilt der Betrag in der nächst höheren Einkommensstufe. Umgekehrt gelten die Tabellenwerte der nächst niedrigeren Einkommensstufe, wenn mehr als zwei unterhaltsberechtigte Kinder zu berücksichtigen sind. Dies können auch Kinder aus einer neuen Ehe oder Beziehung sein. Das hälftige Kindergeld ist bei den Unterhaltssätzen in der Düsseldorfer Tabelle noch nicht in Abzug gebracht.

Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet 11 Einkommenshöhen, aus denen der jeweils geschuldete Kindesunterhalt abzulesen ist. Dabei sind für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens folgende Einkunftsquellen zu berücksichtigen:
  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Maßstab ist das letzte Jahr)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (maßgeblich sind die Durchschnittseinkünfte der letzten 3 Jahre)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renten, Kapitaleinkünfte, Steuerrückerstattungen, Arbeitslosengeld, BAFÖG-Leistungen, Einnahmen aus Beteiligungen  
  • Unterhaltsrelevante Einkünfte sind auch der sog. Wohnvorteil, d.h., die theoretische fiktive Miete beim Wohnen in der eigenen Immobilie unter Abzug der Finanzierungszinsen. 
In der Regel bleiben Einkünfte, die monatlich einen Betrag von € 6.000 übersteigen, bei der Unterhaltsermittlung anrechnungsfrei. Erzielt ein Unterhaltsverpflichteter Einkünfte, obwohl er etwa wegen der Betreuung eines weiteren Kindes keine Erwerbsobliegenheit hat, werden diese nur zur Hälfte als Einkommen gezählt. 

Wer als Unterhaltsverpflichteter "auf arbeitslos macht" oder seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgibt, also keine Arbeit aufnimmt obwohl er könnte, bekommt die theoretischen Einkünfte als fiktives Einkommen angerechnet. Die Familiengerichte stellen in solchen Fällen hohe Anforderungen an die Arbeitssuche. Neben den obligatorischen Bemühungen um einen Arbeitsplatz gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wird auch aus Eigeninitiative täglich mindestens eine Bewerbung verlangt. Der "unwillige" Unterhaltsschuldner riskiert darüber hinaus auch ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden dann von den vorgenannten Einkünften folgende Ausgaben in Abzug gebracht:
  • Steuern
  • Versicherungen: Gesetzliche Sozialabgaben, Private Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung), private Rentenversicherung bis ca. 20 % des Bruttoeinkommens, zusätzlich noch einmal 4 % des Bruttoeinkommens, Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Nachweisbare berufsbedingte Aufwendungen: Fahrtkosten und Kosten eines Pkw, soweit beruflich genutzt in voller Höhe. Zulässig ist auch eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 € höchstens 150 €. Unter die Pauschale fallen auch Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Arbeitskleidung und Arbeitsmittel.
  • Alle Betriebsausgaben bei Selbständigen, soweit diese nicht unangemessen sind.
  • Betreut der Unterhaltsverpflichtete selbst ein Kind, kann er 250 € hierfür abziehen. Ferner sind die Kosten für die Tagesbetreuung (Krippe, Kindergarten Kinderhort) abzugsfähig.
  • Zusatzleistungen für vermögenswirksame Leistungen (nicht der Arbeitnehmeranteil)
Nicht als Ausgaben abzugsfähig, weil überwiegend der privaten Lebensführung zuzurechnen sind:
  • Versicherungsprämien für Rechtsschutzversicherung, private Haftpflicht- und Unfallversicherung, Risikolebensversicherung
  • Private Renten- und Kapitallebensversicherung, soweit sie die Rentenversicherungsprozentsätze 20 %  + 4 % des Bruttoeinkommens übersteigen
  • Erwerbstätigenbonus (gilt nur beim Ehegattenunterhalt als Abzugsposten)
  • Kosten des Umgangsrechts
  • Spenden
Neben dem so aus der Düsseldorfer Tabelle zu ermittelnden Regelunterhalt gibt es noch den Mehr- und Sonderbedarf, der im Einzelfall zuzüglich zu dem Tabellenunterhalt geltend gemacht werden kann. Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb vom laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden kann. Hierzu gehören regelmäßig die Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule, Kosten für Nachhilfeunterricht sowie krankheitsbedingte Mehrkosten. Sonderbedarf liegt vor, wenn außergewöhnliche und einmalige nicht vorhersehbare hohe Ausgaben hinzukommen, z.B. Kosten für Säuglingserstausstattung, Brille, Klassenfahrt, Zahnarzt, von den Kassen nicht erstattete notwendige Heilbehandlungen, Umzug, Nachhilfe über einen kurzen Zeitraum, Mietkaution. Für den Mehr- und Sonderbedarf müssen beide Eltern im Verhältnis ihrer Nettoeinkünfte gleichermaßen aufkommen. Dabei wird vom Nettoeinkommen jedes Elternteils ein Selbstbehalt von € 840 abgezogen. Um den Sonderbedarf nicht zu verwirken, muss er innerhalb eines Jahres gegenüber dem anderen Elternteil geltend gemacht werden. Ist er innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden, ist des weiteren die 3-jährige Verjährungsfrist zu beachten. 

Kein Sonderbedarf sind die Kosten für Geburtstagsfeiern, Kommunion und Konfirmation, Möbel, Lernmittel, Sportausübung und Urlaub. Diese Kosten sind bereits vom regelmäßigen Unterhalt mit umfasst.
                                                                                                                                                                              nach oben


2.  Unterhalt gegenüber in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern



Sind volljährige Kinder noch in Schul- oder Berufsausbildung richtet sich der Unterhaltsbedarf ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle. Da beide Elternteile nunmehr barunterhaltspflichtig sind, werden beide Nettoeinkommen der Eltern zusammengezählt und aus der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf abgelesen. 

Für den Unterhalt haften die Eltern sodann im Verhältnis ihrer Einkommen. Dabei wird der Selbstbehalt gegenüber zu Hause lebenden Volljährigen Kindern bis 21 Jahren von derzeit € 890 abgezogen. Die so ermittelnden Beträge ergeben dann das Verhältnis, in dem der Tabellenunterhalt anteilig geschuldet ist. Der von jedem Elternteil zu zahlende Unterhaltsbetrag wird aber wiederum begrenzt durch den Betrag, den dieser zu zahlen hätte, wenn er alleine zu Unterhaltszahlungen nach seinen Einkommensverhältnissen verpflichtet wäre.

Derjenige Elternteil, bei dem das volljährige Kind noch lebt, kann von seinem geschuldeten Unterhalt die Kosten von Unterkunft und Verpflegung, die er dem Kind gewährt, abziehen. Abzugsfähig ist ferner das hälftige Kindergeld. Lebt das volljährige Kind nicht mehr zu Hause und hat ein Elternteil kein Unterhalt zu zahlen, obwohl er das Kindergeld bezieht, so kann der andere Unterhalt zahlende Elternteil den vollen Kindergeldbetrag in Abzug bringen. Das Kindergeld muss an das Kind dann auch tatsächlich ausbezahlt werden. 
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3.  Kindesunterhalt für Studenten



Studenten haben nach der Düsseldorfer Tabelle einen einheitlichen monatlichen Unterhaltsbedarf ab 01.01.2011 in Höhe von monatlich 670 Euro. Beide Elternteile sind studierenden Kindern gegenüber barunterhaltspflichtig. Dies gilt auch, wenn das studierende Kind noch bei einem Elternteil wohnt. Dieser Elternteil darf aber den Wert der Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft auf seine Unterhaltsverpflichtung anrechnen. 

Beide Eltern haften für den Unterhalt im Verhältnis ihrer Einkommen. Dabei wird der Eigenbedarf gegenüber Studenten von derzeit monatlich 1.150 € vom Nettoeinkommen abgezogen. Die so zu ermittelnden Beträge ergeben dann das Verhältnis, in dem der Studentenunterhalt von 670 € monatlich gezahlt werden muss.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Studenten besteht so lange, wie die durchschnittliche Dauer eines Studiums geht. Darüber hinaus kann Studentenunterhalt nur verlangt werden, wenn die Verzögerung nicht auf "Bummelei" beruht. Dies ist regelmässig bei studienbegleitenden Auslandsaufenthalten oder Praktika der Fall. Kein Unterhaltsanspruch besteht für eine nach Studienabschluss beabsichtigte Promotion. Nicht unterhaltsschädlich ist ein Wechsel des Studienfachs bis zum 2. oder 3. Semester, wenn sich herausstellt, dass ein anderes Studienfach den Neigungen des Kindes besser entspricht. 

Eigene Einkünfte des Studierenden, z.B. aus Arbeitstätigkeit während der Semesterferien, bleiben bis zu € 50 monatlich frei, der darüber hinausgehende Betrag kann mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet werden. 
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4.  Ehegattenunterhalt



Der Ehegattenunterhalt bezeichnet den Unterhalt, den ein Ehegatte (der verdienende oder besser verdienende) an den anderen Ehegatten nach der Trennung und nach der Scheidung zu zahlen hat. Während der Trennungsphase bis zur Scheidung wird der Ehegattenunterhalt als Trennungsunterhalt und nach Scheidung als nachehelicher Unterhalt bezeichnet. Beide unterscheiden sich in den Voraussetzungen der Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen an den Ehegatten.

Oft ist es empfehlenswert, den Ehegattenunterhalt anwaltlich berechnen zu lassen. Dies schafft Klarheit und hilft Streit zu vermeiden. 
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5.  Trennungsunterhalt, wann geschuldet ?



Wie der Name schon sagt, ist Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ein Getrenntleben der Ehegatten. Diese leben in verschiedenen Wohnungen oder innerhalb derselben Wohnung getrennt von Tisch und Bett. Zwischen den Ehegatten darf keine Versorgungsgemeinschaft mehr bestehen, ebenso keine intime Beziehung. Ist ein Ehegatte unterhaltsbedürftig und der andere leistungsfähig, kann zeitlich begrenzt bis zur Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hierzu werden jeweils die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte beider Ehegatten, vermindert um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7, gegeneinander ausgeglichen. 

Bis 1 Jahr nach der Trennung besteht keine Verpflichtung zur Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung einer bestehenden Erwerbstätigkeit. Danach kann eine solche Obliegenheit entstehen, falls keine Kinder betreut werden. 

Die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt setzt ferner voraus, dass der betreffende Ehegatte leistungsfähig ist. Ihm muss auf jeden Fall noch sein Selbstbehalt verbleiben. Gegenüber Ehegatten beträgt der Selbstbehalt bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern 1.050 €, bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern 975 €. 
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6.  Nachehelicher Unterhalt, wann geschuldet ?



Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt zunächst nach der Scheidung der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass die geschiedenen Eheleute jeweils selbst für ihren eigenen Unterhalt Sorge tragen müssen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung sieht der Gesetzgeber dann aber vor, wenn sich ein Ehegatte nicht selbst oder nicht ausreichend selbst unterhalten kann. Der Gesetzgeber sieht dann in folgenden Fällen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wenn ein gemeinsames Kind betreut werden muss und deshalb nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet werden kann
  • Unterhalt wegen Alters, wenn aus Altersgründen nicht mehr gearbeitet werden kann
  • Unterhalt wegen Krankheit, wenn infolge einer schweren chronischen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit besteht
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, wenn der eigene Unterhalt wegen anhaltender Arbeitslosigkeit nicht gedeckt werden kann
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, wenn der Unterhaltsbedürftige sich in Ausbildung befindet und keine eigenen Einnahmen erzielt
  • Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar arbeitet, aber nicht genug verdient, um den Lebensstandard der Ehe zu erhalten

Voraussetzungen aller Arten des nachehelichen Unterhalts sind:

  • Bedürftigkeit desjenigen, der den Unterhalt beansprucht
  • Leistungsfähigkeit desjenigen, von dem Unterhalt verlangt wird

Es besteht ferner bei allen nachehelichen Unterhaltsarten die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche zu begrenzen oder zu befristen.

 

Entsteht die Bedürftigkeit erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Scheidung, besteht in der Regel kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Mit der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten endet die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung. Ebenso kann der nacheheliche Unterhalt verwirkt sein, wenn eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft besteht.

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7.  Welche Einkommen sind unterhaltsrelevant  ?



Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind folgende Einkunftsquellen zu berücksichtigen:
  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Maßstab ist das letzte Jahr)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (maßgeblich sind die Durchschnittseinkünfte der letzten 3 Jahre)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renten, Kapitaleinkünfte, Steuerrückerstattungen, Arbeitslosengeld, BAFÖG-Leistungen, Einnahmen aus Beteiligungen  
  • Unterhaltsrelevante Einkünfte sind auch der sog. Wohnvorteil, d.h., die theoretische fiktive Miete beim Wohnen in der eigenen Immobilie unter Abzug der Finanzierungszinsen. 
In der Regel bleiben Einkünfte, die monatlich einen Betrag von € 6.000 übersteigen, bei der Unterhaltsermittlung anrechnungsfrei. Erzielt ein Unterhaltsverpflichteter Einkünfte, obwohl er etwa wegen der Betreuung eines weiteren Kindes keine Erwerbsobliegenheit hat, werden diese nur zur Hälfte als Einkommen gezählt. 

Wer als Unterhaltsverpflichteter "auf arbeitslos macht" oder seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgibt, also keine Arbeit aufnimmt obwohl er könnte, bekommt die theoretischen Einkünfte als fiktives Einkommen angerechnet. Die Familiengerichte stellen in solchen Fällen hohe Anforderungen an die Arbeitssuche. Neben den obligatorischen Bemühungen um einen Arbeitsplatz gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wird auch aus Eigeninitiative täglich mindestens eine Bewerbung verlangt. Der "unwillige" Unterhaltsschuldner riskiert darüber hinaus auch ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens werden dann von den vorgenannten Einkünften folgende Ausgaben in Abzug gebracht:
  • Steuern
  • Versicherungen: Gesetzliche Sozialabgaben, Private Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung), private Rentenversicherung bis ca. 20 % des Bruttoeinkommens, zusätzlich noch einmal 4 % des Bruttoeinkommens, Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Nachweisbare berufsbedingte Aufwendungen: Fahrtkosten und Kosten eines Pkw, soweit beruflich genutzt in voller Höhe. Zulässig ist auch eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 € höchstens 150 €. Unter die Pauschale fallen auch Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Arbeitskleidung und Arbeitsmittel.
  • Alle Betriebsausgaben bei Selbständigen, soweit diese nicht unangemessen sind.
  • Kindesunterhalt
  • Betreut der Unterhaltsverpflichtete selbst ein Kind, kann er 250 € hierfür abziehen. Ferner sind die Kosten für die Tagesbetreuung (Krippe, Kindergarten Kinderhort) abzugsfähig.
  • Zusatzleistungen für vermögenswirksame Leistungen (nicht der Arbeitnehmeranteil)
Nicht als Ausgaben abzugsfähig, weil überwiegend der privaten Lebensführung zuzurechnen sind:
  • Versicherungsprämien für Rechtsschutzversicherung, private Haftpflicht- und Unfallversicherung, Risikolebensversicherung
  • Private Renten- und Kapitallebensversicherung, soweit sie die Rentenversicherungsprozentsätze 20 %  + 4 % des Bruttoeinkommens übersteigen
  • Kosten des Umgangsrechts
  • Spenden
Die Saldierung der zu berücksichtigenden Einkünfte mit den abzugsfähigen Ausgaben ergibt das sog. bereinigte Nettoeinkommen, welches für die Berechnung des Ehegattenunterhalts zugrunde zu legen ist. 
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8.  Wie berechnet sich der Ehegattenunterhalt ?



Zunächst werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten um den Erwerbstätigenbonus gekürzt. Dieser beträgt 1/7 (in Süddeutschland vereinzelt auch 1/10) des bereinigten Nettoeinkommens. Die sich für die Unterhaltsberechnung ergebenden um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Nettoeinkommen werden dann unter den Ehegatten ausgeglichen. Hierzu werden beide Nettoeinkommen addiert und durch zwei geteilt. Der so ermittelte Betrag ist dann mit dem eigenen um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Nettoeinkommen zu saldieren. Der verbleibende Differenzbetrag ergibt den tatsächlichen Unterhaltsbedarf. 

Beispiel: Der Ehemann hat ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 €, die Ehefrau ein solches von 1.400 €. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von je 1/7 verbleiben dem Ehemann 2.400 € und der Ehefrau 1.200 €. Der Mittelwert beider Einkommen ergibt 1.800 € (2.400 + 1.200 : 2). Nach Verrechnung mit dem eigenen Einkommen (1.800 - 1.200) ergibt sich somit ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von 600 €.
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9.  Was ist, wenn der Unterhalt ungeklärt ist ?



Ehegatten- und Kindesunterhalt sind bei einer Scheidung keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Folgesachen. Das Familiengericht entscheidet über die jeweiligen Unterhaltsansprüche nur, wenn eine Partei hierzu Anträge stellt. Ist eine Einigung über Unterhaltsansprüche unter den Ehegatten nicht möglich, muss in der Regel von einem streitigen Scheidungsverfahren ausgegangen werden. Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt kann dann auch vor Ablauf des Trennungsjahres in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. In Eilfällen besteht die Möglichkeit eine Einstweilige Anordnung bei Gericht zu beantragen. Bei Streitigkeiten über Unterhalt müssen sich beide Ehegatten anwaltlich vertreten lassen. Die Kosten sind dann aber um ein vielfaches höher.

Für den Kindesunterhalt kann kostenfrei außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine sog. Jugendamtsurkunde erstellt werden. 

Es empfiehlt sich ferner, Unterhaltsansprüche dem Grunde und der Höhe nach anwaltlich prüfen zu lassen. Statt einer streitigen Auseinandersetzung vor dem Familiengericht können Regelungen zum Unterhalt auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden. Dies stellt meistens eine wesentlich kostengünstigere Alternative dar, die der Konfliktbewältigung und Streitvermeidung dient. 

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen des Unterhalts und/oder berechnen Unterhaltsansprüche. Rufen Sie uns einfach an unter Tel. 030-469990876.
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Letztes Update 08.02.2011 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Unterhalt
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