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HärtescheidungDie Härtescheidung bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Unter den 4 Scheidungsarten ist die Härtescheidung die einzige, die eine Ehescheidung auch vor Ablauf einer Trennungszeit von 1 Jahr ermöglicht. Die Härtescheidung stellt einen absoluten Ausnahmefall dar. Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ersetzt hier mit engen Grenzen das ansonsten allgemein gültige Prinzip der Zerrüttung. In § 1565 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber als absolute Ausnahmevorschrift die Möglichkeit einer Ehescheidung vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit vorgesehen, wenn "die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".
Die unzumutbare Härte für die antragstellende Partei muss sich gerade darauf beziehen, weiter mit dem oder der Antragsgegner(in) verheiratet sein zu müssen. Sachverhalte, die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen nicht aus. Eine Härtescheidung kommt also nicht bereits dann zum Tragen, wenn es Ärger mit dem Ehegatten gegeben hat. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die unzumutbare Härte sind sehr streng.
Keine ausreichenden Härtegründe sind:
Härtescheidungen sind für eine Online-Scheidung in der Regel nicht geeignet. Der Ausnahmecharakter der so genannten "unzumutbaren Härte" sollte zuvor in einer persönlichen Beratung mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Er wird, wenn die Vorprüfung ausreichende Härtegründe ergibt, diese in der Antragsschrift substantiiert mit entsprechenden Beweisangeboten vortragen.
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