Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

 

Um jeder Bürgerin und jedem Bürger auch mit geringen oder gar keinen Einkünften den Zugang zur Gerichtsbarkeit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die Übernahme der Prozesskosten durch den Staat im Wege der Prozesskostenhilfe geregelt.

 

Ist eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen und hat der Rechtsstreit oder das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg, so wird der Partei auf Antrag ihres Anwalts Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Partei ist dann von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit.

 

Gesetzlich geregelt ist die Prozesskostenhilfe in den jeweiligen Verfahrensordnungen, bei einem Zivilprozess z.B. in den §§ 114 bis 127 a der Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Bis zum 31.08.2009 erfolgte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch in Familiensachen und Ehescheidungsverfahren. Mit der Einführung des FamFG zum 01.09.2009 ist die staatliche Übernahme der Verfahrenskosten in Familiensachen nunmehr unter dem Begriff Verfahrenskostenhilfe geregelt. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind aber gleich geblieben.


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