Geschiedenentestament

Das Geschiedenentestament bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

Als Geschiedenentestament werden letzwillige Verfügungen bezeichnet, die inhaltlich im Besonderen danach konzipiert sind, dass der getrenntlebende oder geschiedene Ehepartner weder direkt noch indirekt im Falle des Todes von dem Erbe profitiert. 

Grundsätzlich ist auch nach einer Trennung der Ehegatte weiterhin erbberechtigt. Erst wenn nach Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht ein Scheidungsantrag eingereicht wird, endet das Erbrecht des Ehegatten (§ 1933 BGB). Will ein Ehegatte das direkte Erbrecht des getrennt lebenden anderen Ehegatten verhindern, kann er dies nur durch Testament oder Erbvertrag gestalten.

Möglich ist aber auch, dass der geschiedene Ehegatte indirekt  über die gemeinsamen Kinder Erbe werden kann. Besteht kein Testament, werden nach der Scheidung die Kinder Alleinerben des verstorbenen Elternteils. Wenn nun aber den Kindern etwas zustößt, kann der geschiedene Ehegatte über das Kind das Vermögen des geschiedenen Ehegatten (indirekt) erben. Auch dies lässt sich durch entsprechende Testamentsgestaltung (z.B. die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft) durch ein Geschiedenentestament verhindern.



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