Neue Düsseldorfer Tabelle 2015Vorteile für Unterhaltsverpflichtete durch höhere Selbstbehalte![]() Pünktlich zum Jahresbeginn hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die sog. Düsseldorfer Tabelle zum Kindes- und Ehegattenunterhalt angepasst. Zwar blieb der bisherige Tabellenunterhalt (Kindesunterhalt) unverändert, erhöht wurde jedoch der sog. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Als Selbstbehalt wird der notwendige Geldbetrag (Eigenbedarf) des Unterhaltsschuldners bezeichnet, der einem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des geschuldeten Unterhalts mindestens verbleiben muss. Dieser Geldbetrag ist je nach Art der Unterhaltsverpflichtung verschieden hoch. Die Grenzen wurden aber für alle Unterhaltsverpflichtungen deutlich erhöht. Folgende Änderungen gilt es zu beachten:
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2015 finden Sie zum Download in unserem Downloadcenter. Durch die Erhöhung der Selbstbehalte ergeben sich für einige Unterhaltsschuldner ab 2015 verminderte Unterhaltsverpflichtungen. Diese sind, ob zwischen den Berechtigten und Verpflichteten vereinbart, vom Familiengericht entschieden oder beim Jugendamt anerkannt, auf Antrag abänderbar. Dazu ist es erforderlich, dem Unterhaltsberechtigten die geänderte Rechtslage mitzuteilen und ihn aufzufordern, die verminderte Unterhaltsschuld anzuerkennen. Kommt der Unterhaltsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Unterhaltsverpflichtung auch gerichtlich abgeändert werden. Gerne sind wir Ihnen im Falle einer Abänderung bestehender Unterhaltsverpflichtungen behilflich.
|