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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

 

Bei einer Scheidung sind von Amts wegen, d.h. zwingend, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unter den Eheleuten auszugleichen, soweit hierauf nicht durch notariellen Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung wirksam verzichtet wurde. Das Verfahren zur Ausgleichung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, Versorgungsrechte, Aussichten auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird als Versorgungsausgleich bezeichnet.

 

Bis zum 31.08.2009 war die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Seit 01.09.2009 ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft getreten, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich reformiert hat.

 

So wurde in § 1 VersAusglG der sog. Halbteilungsgrundsatz normiert, der besagt, dass die auszugleichenden Anwartschaften im jeweiligen Versorgungssystem geteilt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger erhält. Mit Erreichung des Rentenalters zahlt dann das Versorgungssystem des geschiedenen Ehegatten die anteilige Rente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten aus.

 

Neu eingeführt wurde ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit. Bestand die Ehe nicht länger als 3 Jahre ist der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt den Versorgungsausgleich.

 

Die Familiengerichte sind ferner nach § 18 VersAusglG angehalten, beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht auszugleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. 

 

Vereinfacht wurden die Voraussetzungen von Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich. Nach § 6 VersAusglG unterliegt der Versorgungsausgleich grundsätzlich der Dispositionsbefugnis beider Eheleute. Die Norm befugt die Ehegatten zu folgenden Vereinbarungen:

 

  • die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse bei der Scheidung einbeziehen. So können im Rahmen einer notariell zu beurkundenden Scheidungsvereinbarung etwa die Stichtagswerte der Anrechte zugrunde gelegt und der Wertunterschied über andere Vermögenswerte ausgeglichen werden, z.B. durch die Finanzierung einer privaten Rente aus dem in der Ehe erworbenen Sparguthaben, durch die Überlassung von Immobilienvermögen für die Altersvorsorge oder durch die Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung.
  • die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Möglich sind Vereinbarungen, auf den Ausgleich ergänzender Altersversorgung (z.B. auf den Ausgleich von Betriebsrenten und/oder von Anrechten aus einer privaten Altersvorsorge) zu verzichten. 
  • die Ehegatten können darüber hinaus vereinbaren, dass sich die Regelungen nicht auf den Wertausgleich nach den§ § 9-19 VersAusglG bei der Scheidung beschränken müssen sondern dass die Anrechte nach den §§ 20-24 VersAusglG auszugleichen sind. Letzteres wird allerdings nur selten in Betracht kommen, da in der Regel ein Interesse besteht, den Versorgungsausgleich abschließend schon bei der Scheidung zu regeln.

 

Die so getroffenen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unterliegen allerdings nach § 8 VersAusglG der Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Das Familiengericht muss prüfen, ob die getroffene Vereinbarung möglicherweise unbillig ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein vereinbarter völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu fehlender Alterssicherung eines Ehegatten führt und mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechterdings unvereinbar erscheint. Soweit keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.




 



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Letztes Update 14.11.2017 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Versorgungsausgleich
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