Rechtskraftvermerk

Der Rechtskraftvermerk bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

 

Regelmäßig wird am Ende der mündlichen Verhandlung im Ehescheidungstermin, vereinzelt auch in einem gesondert anberaumten Verkündungstermin, der Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil) durch das Gericht verkündet. Damit ist das Scheidungsverfahren allerdings noch immer nicht beendet, die Parteien sind noch nicht abschließend geschieden. Denn erst mit der anschließenden Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses beginnt die 1-monatige Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Eheleute haben in dieser Zeit die Möglichkeit, die Entscheidung des Familiengerichts durch das zuständige Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht) im Rahmen einer Beschwerde überprüfen zu lassen. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss oder gegen Teile der darin getroffenen Entscheidung (soweit Folgesachen mit geregelt worden sind) muss durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

 

Erst wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass Beschwerde oder Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, vermag der Scheidungsbeschluss rechtskräftig zu werden. Das Familiengericht wird Ihnen dann eine weitere Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk zustellen. Der Rechtskraftvermerk (häufig auch Rechtskraftzeugnis genannt) ist ein auf dem Scheidungsbeschluss mit Datum aufgebrachter Stempel des Gerichts, mit dem bestätigt wird, dass die getroffene Entscheidung bestandskräftig und in Rechtskraft erwachsen ist. Erst mit dem Datumseintrag im Rechtskraftvermerk sind die Eheleute rechtskräftig geschieden.

 

 Tipp :   um den Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beschleunigen besteht die Möglichkeit, bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Ausspruch der Ehescheidung einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Soweit beide Parteien  damit einverstanden sind, wird die ausgesprochene Ehescheidung bereits zum Zeitpunkt ihrer Verkündung rechtskräftig. Für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts müssen beide Ehepartner jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein. Bei der Online Scheidung wird der die antragstellende Partei vertretende Rechtsanwalt regelmäßig einen im Gericht anwesenden Kollegen darum bitten, für die anwaltlich nicht vertretene Partei den so genannten Rechtsmittelverzicht zu erklären. Dies entspricht inzwischen üblicher Praxis und wird von dem kurzfristig für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts beauftragten Kollegen kostenfrei erledigt. Auf diesem Wege ist es möglich, den Rechtskraftvermerk bereits auf der ersten Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses zu beglaubigen.
 



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