Lebenspartnerschaft - Aufhebung

Lebenspartnerschaft - Aufhebung bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

 

Für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Scheidung einer Ehe. Die Lebenspartnerschaft wird durch Beschluss des Familiengerichts aufgehoben. Nach § 12 LPartG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

  • die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und beide stimmen der Aufhebung zu bzw. beantragen die Aufhebung;
  • ein Lebenspartner beantragt die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt;
  • die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft stellt für einen Lebenspartner eine unzumutbare Härte dar (keine Trennungszeit notwendig).

 

Auch nach 3-jähriger Trennungszeit soll die Lebenspartnerschaft nur dann nicht aufgehoben werden, wenn die Aufhebung für einen Lebenspartner infolge außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.

 

 

  Tipp :   Aufhebungen von Lebenspartnerschaften sind online unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung von Eheleuten möglich. Nutzen Sie unser Online-Formular. Gerne beraten wir Sie auch zur Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft.



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Letztes Update 20.08.2013 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Lebenspartnerschaft - Aufhebung